Krise im Unternehmen? Die neuen Insolvenzregeln und was Geschäftsführer jetzt wissen müssen
In unsicheren wirtschaftlichen Zeiten navigieren Sie Ihr Unternehmen durch raue See. Doch haben Sie bemerkt, dass sich die Seekarten geändert haben? Die alten Regeln, nach denen die wirtschaftliche Gesundheit eines Unternehmens beurteilt wurde, gelten nicht mehr. Eine Welle neuer Gesetze und höchstrichterlicher Urteile hat die Landschaft der unternehmerischen Verantwortung fundamental verändert und legt einen nie dagewesenen Druck auf die Geschäftsführung.
Im Zentrum dieser Veränderung steht das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist und die deutsche Insolvenzordnung (InsO) maßgeblich umgestaltet hat. Zusammen mit neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurden diese Neuerungen im Standard IDW S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer zusammengefasst – dem De-facto-Regelwerk für die Beurteilung einer drohenden Insolvenz.
Diese Änderungen sind keine kosmetischen Korrekturen. Sie sind ein Paradigmenwechsel, der von einer reaktiven Krisenbewältigung hin zu einer proaktiven, vorausschauenden Unternehmensführung zwingt. Der Gesetzgeber hat ein zweigleisiges System geschaffen: Einerseits bietet er mit dem neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) ein Werkzeug zur frühzeitigen Sanierung („die Karotte“). Andererseits verschärft er die Regeln und die persönliche Haftung für Geschäftsführer, die zu spät handeln („der Stock“).
Dieser Artikel ist Ihr Leitfaden durch die neuen, komplexen Vorschriften. Er erklärt die drei kritischen Insolvenzgründe, beleuchtet die neuen, tückischen Fristen und Prognosezeiträume und zeigt unmissverständlich auf, warum das Thema Insolvenzreife heute mehr denn je eine Chefsache ist, bei der Ihr persönliches Vermögen auf dem Spiel steht.
Ein kurzer Blick zurück: Die Sonderregeln für 2023 und die Rückkehr zur Normalität
Als Reaktion auf die Energiepreiskrise hatte der Gesetzgeber mit dem „Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) vorübergehende Erleichterungen für das Jahr 2023 eingeführt. Diese betrafen ausschließlich den Insolvenzgrund der
Überschuldung: Der Prognosezeitraum für die Fortführung des Unternehmens war von zwölf auf vier Monate verkürzt und die Frist für den Insolvenzantrag von sechs auf acht Wochen verlängert worden.
Diese Sonderregelungen waren jedoch befristet und sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit dem
1. Januar 2024 gelten wieder die regulären, strengeren gesetzlichen Vorgaben, die in diesem Artikel detailliert beschrieben werden. Die Fristen und Prognosezeiträume sind damit wieder auf dem Niveau, das mit dem SanInsFoG eingeführt wurde, was die Notwendigkeit einer sorgfältigen Überwachung für Geschäftsführer nochmals unterstreicht.
Warnsignal 1: Zahlungsunfähigkeit – Wenn der Cashflow zur akuten Krise wird (§ 17 InsO)
Die Zahlungsunfähigkeit ist das akuteste und gefährlichste Warnsignal. Hier geht es nicht um die Profitabilität auf dem Papier, sondern um die harte Realität der liquiden Mittel. Ein Unternehmen ist laut § 17 InsO zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Doch die entscheidende Frage lautet: Wann ist ein Liquiditätsengpass nur eine vorübergehende „Zahlungsstockung“ und wann eine rechtlich relevante „Zahlungsunfähigkeit“?
Die kritische Unterscheidung: Zahlungsstockung vs. Zahlungsunfähigkeit
Das Gesetz und die Rechtsprechung ziehen hier eine scharfe Linie, die auf einem sehr kurzen Zeitfenster basiert:
- Die 3-Wochen-Regel: Eine Liquiditätslücke, die sich am heutigen Tag zeigt, muss innerhalb von drei Wochen geschlossen werden können. Ist dies nicht der Fall, liegt in der Regel eine Zahlungsunfähigkeit vor.
- Die 10-Prozent-Schwelle: Kann die Lücke nicht vollständig geschlossen werden, greift ein zweiter Test. Beträgt die verbleibende Liquiditätslücke am Ende des Drei-Wochen-Zeitraums mehr als 10 % der zu diesem Zeitpunkt fälligen Gesamtverbindlichkeiten, wird die Zahlungsunfähigkeit unwiderlegbar vermutet. Nur in sehr engen Ausnahmefällen, wenn die Lücke „demnächst“ mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ geschlossen wird, kann davon abgewichen werden.
Diese strenge, kurzfristige Betrachtung hat weitreichende Konsequenzen. Viele Unternehmen steuern ihre Finanzen auf Basis monatlicher oder quartalsweiser Berichte. Diese Instrumente sind für die gesetzlich geforderte Krisenfrüherkennung völlig unzureichend. Das Gesetz verlangt implizit eine hochfrequente Finanzüberwachung, idealerweise eine tagesgenaue Liquiditätsplanung. Ein Geschäftsführer, der sich auf seine Standard-BWA verlässt, kann den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit leicht übersehen und damit die entscheidende Frist verpassen. In der professionellen Sanierungspraxis hat sich daher ein rollierender 13-Wochen-Liquiditätsplan als Standard etabliert, um diese Anforderung zu erfüllen.
Die Vermutung der Zahlungseinstellung
In manchen Fällen erübrigt sich die komplexe Berechnung einer Liquiditätslücke. Wenn ein Unternehmen seine Zahlungen „eingestellt“ hat, wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn das Verhalten des Unternehmens nach außen hin klar signalisiert, dass es seinen fälligen Verpflichtungen aufgrund eines Mangels an liquiden Mitteln nicht mehr im Wesentlichen nachkommt.
Praktische Anzeichen für eine Zahlungseinstellung sind unter anderem:
- Nichtzahlung von Gehältern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern.
- Die Mitteilung an Gläubiger, dass man Rechnungen derzeit nicht begleichen kann.
- Anhaltende und weit verbreitete Zahlungsverzögerungen, die über das übliche Maß hinausgehen.
Auch wenn der BGH jüngst die Anforderungen an die Feststellung einer Zahlungseinstellung erhöht hat und eine „gefestigte Überzeugung“ fordert, dass der Schuldner nicht zahlen kann, sollten Geschäftsführer dies nicht als Freibrief verstehen. Im Zweifel gilt: Solche Anzeichen sind ein Alarmsignal höchster Dringlichkeit.
Die unerbittliche Frist: 3 Wochen
Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, beginnt eine der kürzesten und strengsten Fristen im deutschen Wirtschaftsrecht: Die Geschäftsführung hat maximal drei Wochen Zeit, um einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).[1, 1] Diese Frist ist nicht verhandelbar und darf nur ausgeschöpft werden, wenn begründete Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Ein schuldhaftes Zögern führt direkt in die persönliche Haftung.
Warnsignal 2: Überschuldung – Die trügerische Bilanz (§ 19 InsO)
Der zweite Insolvenzgrund, die Überschuldung, betrifft ausschließlich juristische Personen (wie GmbH, AG) und bestimmte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG). Die Prüfung ist komplexer als bei der Zahlungsunfähigkeit und erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Hier hat der Gesetzgeber eine entscheidende Änderung vorgenommen, die eine gefährliche Illusion von Sicherheit schaffen kann.
Der zweistufige Test der Überschuldung
- Stufe 1: Die Fortbestehensprognose
Dies ist die erste und wichtigste Hürde. Ein Unternehmen gilt nicht als überschuldet, wenn seine Fortführung für die nächsten zwölf Monate „überwiegend wahrscheinlich“ ist (§ 19 Abs. 2 InsO).[1, 1] Das bedeutet, die Geschäftsführung muss auf Basis einer plausiblen und dokumentierten Finanzplanung darlegen können, dass das Unternehmen in diesem Zeitraum jederzeit seine fälligen Verbindlichkeiten wird bedienen können. Eine positive Fortbestehensprognose heilt eine bilanzielle Überschuldung.
Die entscheidende Neuerung ist die gesetzliche Festlegung des Prognosezeitraums auf exakt zwölf Monate ab dem Tag der Prüfung. Diese Regelung wirkt wie ein „Fallbeil“: Eine absehbare Liquiditätslücke, die erst in 13 Monaten eintritt, ist für die heutige Überschuldungsprüfung irrelevant.
Diese harte Grenze ist jedoch ein zweischneidiges Schwert. Sie kann Geschäftsführern eine trügerische Sicherheit vorgaukeln. Man könnte versucht sein, schwierige Entscheidungen aufzuschieben, weil man heute rechtlich noch „sauber“ ist, obwohl man genau weiß, dass in 13 Monaten eine große Finanzierung ausläuft oder ein wichtiger Kunde wegbricht. Dieses Hinauszögern ist ein strategischer Fehler. Die Pflicht zur Überwachung ist eine fortlaufende. Das Problem, das heute 13 Monate entfernt ist, rückt in 30 Tagen in den kritischen 12-Monats-Horizont und löst dann eine negative Prognose aus. Wer die 12-Monats-Regel nutzt, um die Augen zu verschließen, handelt zwar vielleicht kurzfristig nach dem Buchstaben des Gesetzes, verstößt aber gegen den Geist der Krisenfrüherkennung und seine übergeordnete Sorgfaltspflicht. - Stufe 2: Der Überschuldungsstatus Nur wenn die Fortbestehensprognose negativ ausfällt, also die Zahlungsfähigkeit in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist, muss die zweite Stufe gezündet werden. Hier wird eine spezielle Bilanz, der sogenannte Überschuldungsstatus, aufgestellt. Anders als in der Handelsbilanz werden hier die Vermögenswerte zu ihren realistischen Liquidationswerten angesetzt – also dem, was bei einem schnellen Verkauf („fire sale“) zu erzielen wäre. Übersteigen die Verbindlichkeiten dieses zu Zerschlagungswerten bewertete Vermögen, liegt eine Überschuldung vor.
Die neue, verlängerte Frist: 6 Wochen
Im Fall der festgestellten Überschuldung hat der Gesetzgeber die Frist zur Antragstellung von früher drei auf nun sechs Wochen verlängert (§ 15a InsO).[1, 1] Diese Verlängerung ist kein Puffer zum Abwarten, sondern ein bewusst geschaffenes Zeitfenster, um mit professioneller Unterstützung intensive Sanierungsbemühungen einzuleiten und das Ruder vielleicht doch noch herumzureißen.
Warnsignal 3: Drohende Zahlungsunfähigkeit – Die Chance zu handeln, bevor es zu spät ist (§ 18 InsO)
Der dritte Insolvenzgrund ist kein Zeichen des Scheiterns, sondern ein strategisches Frühwarnsystem, das der Gesetzgeber bewusst gestärkt hat. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist die Brücke zwischen einer noch gesunden Unternehmenslage und der akuten Krise.
Definition und der entscheidende 24-Monats-Horizont
Ein Unternehmen gilt als „drohend zahlungsunfähig“, wenn es zum Prüfungszeitpunkt zwar noch liquide ist, aber voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 InsO).
Der entscheidende Unterschied zur Überschuldungsprüfung ist der Prognosezeitraum: Für die drohende Zahlungsunfähigkeit gilt „in aller Regel“ ein Horizont von 24 Monaten.[1, 1] Diese bewusste Differenzierung zum 12-Monats-Zeitraum der Überschuldung ist das Kernstück der Gesetzesreform. Der Gesetzgeber wollte die beiden Tatbestände klar voneinander abgrenzen und eine logische Abfolge schaffen.
Dieses Vorgehen etabliert eine formale „gelbe Warnphase“ (Probleme in den Monaten 13-24), die der „roten Alarmphase“ (Probleme in den Monaten 1-12) vorgeschaltet ist. Ein Geschäftsführer, der diese gelbe Phase ignoriert, begeht einen schweren strategischen Fehler. Die 24-monatige Liquiditätsplanung ist damit von einer optionalen strategischen Übung zu einer quasi-rechtlichen Notwendigkeit geworden, um der gesetzlichen Pflicht zur Krisenfrüherkennung (§ 1 StaRUG) nachzukommen.
Ein Recht, kein Pflicht – Der Weg zur Sanierung
Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit löst keine Pflicht zur Insolvenzantragstellung aus. Sie gibt der Geschäftsführung vielmehr das Recht dazu. Noch wichtiger ist aber: Sie ist die offizielle Eintrittskarte für den bereits erwähnten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG). Dieses neue Verfahren ermöglicht eine gerichtliche Sanierung unter einem Schutzschirm, während die Geschäftsführung die Kontrolle behält – eine schlagkräftige Alternative zur klassischen Insolvenz. Wer frühzeitig handelt, dem stehen die besten Werkzeuge zur Verfügung.
Die neuen Insolvenz-Parameter auf einen Blick
Die unterschiedlichen Zeiträume und Fristen sind das Herzstück der neuen Regelungen. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Parameter zusammen:
Warnsignal (Insolvenzgrund) | Prognosezeitraum | Insolvenzantragsfrist | Status | Hauptziel für Management |
Zahlungsunfähigkeit | 3 Wochen (max.) | 3 Wochen | Pflicht | Sofortige Liquiditätssicherung / Fristgerechte Antragstellung |
Überschuldung | 12 Monate | 6 Wochen | Pflicht | Plausible Sanierung im Forecast nachweisen / Frist nutzen |
Drohende Zahlungsunfähigkeit | i.d.R. 24 Monate | Keine | Recht | Frühzeitige Restrukturierung einleiten (z.B. via StaRUG) |
Die Geschäftsführung in der Haftungsfalle: Ihr persönliches Risiko
Die neuen Regelungen machen eines überdeutlich: Eine Unternehmenskrise ist nicht nur ein Problem der Firma, sie ist unmittelbar Ihr persönliches Problem. Das Gesetz nimmt Sie als Geschäftsführer direkt in die Verantwortung, und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Die Geschäftsführung ist gesetzlich verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens fortlaufend zu überwachen, um mögliche Insolvenzgründe frühzeitig zu erkennen. Die Versäumnis, einen notwendigen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen (Insolvenzverschleppung), hat gravierende Konsequenzen:
- Zivilrechtliche Haftung: Sie haften persönlich mit Ihrem Privatvermögen für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch vom Unternehmen geleistet wurden.
- Strafrechtliche Verfolgung: Ihnen drohen Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Die gesetzlich verankerte Pflicht zur Einholung von Expertenrat
Der vielleicht wichtigste Punkt für Ihre persönliche Absicherung ist eine klare Regelung im Gesetz: Wenn der Geschäftsführung die notwendige Sachkunde fehlt, um das Vorliegen von Insolvenzgründen sicher zu beurteilen, ist sie verpflichtet, den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Experten einzuholen.
Diese Vorschrift wandelt die Inanspruchnahme externer Beratung von einer unternehmerischen Option in ein rechtliches Gebot zur Risikominimierung. In einer Krisensituation ist die teuerste Entscheidung, die Sie treffen können, die, keinen Expertenrat einzuholen. Denn das Versäumnis, bei eigener Unsicherheit einen Profi zu konsultieren, kann Ihnen als „schuldhaftes Zögern“ ausgelegt werden und Ihre persönliche Haftung begründen. Die Beauftragung eines Sanierungsberaters ist somit nicht nur ein betriebswirtschaftlicher Schritt, sondern Ihr rechtlicher Schutzschild.
Fazit: Vom Warnsignal zum Handlungsplan – Ihre nächsten Schritte
Die neuen Insolvenzregeln sind komplex, die Fallstricke zahlreich und die Konsequenzen für Sie als Geschäftsführer gravierend. Die Kernbotschaften sind klar:
- Die differenzierten Prognosezeiträume von 12 Monaten für die Überschuldung und 24 Monaten für die drohende Zahlungsunfähigkeit erfordern eine weitsichtige und professionelle Finanzplanung.
- Die unterschiedlichen Antragsfristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung sind unerbittlich und müssen strikt eingehalten werden.
- Die fortlaufende Überwachung der Zahlungsfähigkeit ist eine Ihrer zentralen, nicht delegierbaren Pflichten.
Auf die ersten Anzeichen einer Krise zu warten, ist keine Option mehr. Das Gesetz verlangt proaktives Handeln und eine vorausschauende Perspektive. Die entscheidende Frage ist nicht, ob Sie heute Probleme haben, sondern ob Sie beweisen können, dass Sie morgen keine unlösbaren Probleme bekommen werden.
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