Helge Zurbrüggen, Wirtschaftsprüfer · Stand: 13. Oktober 2026
Eine Prüfung nach IDW PS 880 beurteilt, ob ein Softwareprodukt bei sachgerechter Anwendung eine ordnungsmäßige Buchführung ermöglicht. Für Odoo liegt ein solcher Prüfungsbericht von BDO vor – für Version 18.0, Modul Buchhaltung. Ob Ihre Buchführung in Odoo GoBD-konform ist, beantwortet sie nicht – das hängt von Konfiguration, Abläufen und Dokumentation in Ihrem Unternehmen ab.
Die Frage „Ist Odoo GoBD-konform?“ kommt in fast jedem Erstgespräch. Die kurze Antwort: Die Software kann es ermöglichen, die Buchführung muss es werden. Dieser Beitrag trennt beides.
Was ist eine Bescheinigung nach IDW PS 880?
IDW PS 880 ist der Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Softwareprodukten. Ein Wirtschaftsprüfer beurteilt dabei, ob die Programmfunktionen einer bestimmten Softwareversion bei sachgerechter Anwendung eine Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermöglichen. Typische Prüfungsgegenstände sind Beleg-, Journal- und Kontenfunktion, die Unveränderbarkeit gebuchter Daten, die Protokollierung von Änderungen und der Datenexport für die Außenprüfung.
Gegenstand ist das Produkt – in einem festgelegten Umfang und zu einem bestimmten Stand. Nicht Gegenstand ist die Anwendung bei einem einzelnen Unternehmen. Für Odoo hat BDO im Auftrag der Odoo S.A. das Softwareprodukt „odoo – Version 18.0 – Modul Accounting (Buchhaltung)“ geprüft; der Prüfungsbericht datiert vom 15. Oktober 2024. BDO stellt ihn nach Registrierung zum Download bereit. Geprüft wurden damit eine bestimmte Version und ein bestimmtes Modul – nicht Odoo als Ganzes und nicht jede spätere Version. Ergebnis und Prüfungsumfang im Einzelnen ergeben sich aus dem Bericht.
Was die Bescheinigung abdeckt – und was nicht
| Bereich | Von der Softwarebescheinigung erfasst? | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Programmfunktionen des Moduls Buchhaltung in Version 18.0 | Ja, im Prüfungsumfang des Berichts | Hersteller |
| Andere Odoo-Apps als Vor- und Nebensysteme (etwa Verkauf, Einkauf, Lager, Kasse, Dokumente; GoBD Rz. 20) und andere Versionen | Nein | Hersteller für die Programmfunktionen; Ihr Unternehmen für Einrichtung, Kontrolle und Versionswechsel |
| Konfiguration: Kontenplan, Steuern, Journale, Sperrdaten, Berechtigungen | Nein | Ihr Unternehmen |
| Eigenentwicklungen, Studio-Anpassungen, Apps von Drittanbietern | Nein | Ihr Unternehmen und Ihr Odoo-Partner |
| Schnittstellen: Bank, Zahlungsanbieter, Shop, Lohn | Nein, soweit nicht ausdrücklich im Prüfungsumfang | Ihr Unternehmen |
| Abläufe und internes Kontrollsystem | Nein | Ihr Unternehmen |
| Unternehmensindividuelle Verfahrensdokumentation (GoBD Rz. 151 ff.) – die Dokumentation des Herstellers ist dagegen Gegenstand der Softwareprüfung | Nein | Ihr Unternehmen |
| Aufbewahrung und Datenzugriff im laufenden Betrieb | Nur die Funktionen, nicht ihre Nutzung | Ihr Unternehmen |
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Was sagt die Finanzverwaltung zu Software-Testaten?
Die GoBD widmen dem Thema ein eigenes Kapitel („Zertifizierung und Software-Testate“, Rz. 179–181). Allgemein gültige Aussagen zur Konformität von Hard- und Software trifft die Finanzbehörde nicht, weil Releasewechsel, Updates, Zugriffsrechte und Parametrisierungen die Ordnungsmäßigkeit erheblich beeinflussen können (Rz. 179). Positivtestate werden weder in der Außenprüfung noch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt (Rz. 180). Zertifikate oder Testate Dritter entfalten gegenüber der Finanzbehörde keine Bindungswirkung (Rz. 181). Sie können bei der Auswahl eines Systems helfen. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bleibt beim Steuerpflichtigen.
Wie ist eine Prüfung nach IDW PS 880 einzuordnen?
Eine Prüfung nach IDW PS 880 ist freiwillig. Weder Softwarehersteller noch Anwender sind verpflichtet, eine Buchhaltungssoftware prüfen zu lassen. Beauftragt wird sie vom Hersteller – für Odoo von der Odoo S.A. Die GoBD beschreiben ihren Nutzen nüchtern: Ein Testat kann dem Unternehmen bei der Auswahl eines Softwareprodukts als Entscheidungskriterium dienen (Rz. 181). Ihr praktischer Wert liegt damit vor allem bei der Auswahl der Software, nicht im laufenden Betrieb.
Das zeigt auch der Umgang mit neuen Versionen: Für Odoo 19 ist bislang kein Prüfungsbericht veröffentlicht (Stand: 13. Oktober 2026), obwohl Odoo Online bereits auf dieser Version läuft. Wäre eine solche Prüfung Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit, müsste jedes Release geprüft werden. Vorgeschrieben ist das nicht.
Für Sie als Anwender folgt daraus: Die Bescheinigung beantwortet die Frage, ob die Software eine ordnungsmäßige Buchführung ermöglichen kann. Ob Ihre Buchführung ordnungsmäßig ist, beantwortet sie nicht – und genau das ist die Frage, die in einer Betriebsprüfung gestellt wird.
Wo in der Praxis die Lücken liegen
- Festschreibung nicht genutzt. Odoo nutzt dafür zwei Mechanismen, die ineinandergreifen: die Sicherung gebuchter Einträge mit Hash und die Sperre abgeschlossener Zeiträume. Werden diese nicht konsequent genutzt, bleibt die Unveränderbarkeit eine bloße Frage von Berechtigungen. Einzelheiten im Beitrag Festschreibung in Odoo: Was „Gesperrt“ wirklich bedeutet.
- Steuern ohne Dokumentation angepasst. Steuern und Zeilen des Steuerberichts werden bei der Einrichtung häufig verändert – ohne festzuhalten, wer was warum geändert hat.
- Anpassungen ohne Bewertung. Ein Feld in Studio, eine automatisierte Aktion, ein Modul aus dem App Store: Jede Änderung an buchungsrelevanten Abläufen liegt außerhalb der Softwarebescheinigung.
- Keine Verfahrensdokumentation. Die GoBD verlangen eine Beschreibung des Verfahrens einschließlich des internen Kontrollsystems (GoBD Rz. 102, 151 ff.). Eine Softwarebescheinigung ersetzt sie nicht; sie kann ein Baustein darin sein.
- Versionswechsel. Odoo wird in der Cloud regelmäßig aktualisiert. Die Verfahrensdokumentation muss den in der Praxis eingesetzten Versionen entsprechen (GoBD Rz. 34). Odoo Online läuft bereits auf Version 19 – geprüft ist Version 18.0.
- Belege nachträglich löschbar. Die Festschreibung schützt den Buchungssatz, aber nicht automatisch den angehängten Beleg im Chatter. Ohne angepasste Berechtigungen lassen sich Rechnungsdateien trotz festgeschriebener Buchung entfernen oder austauschen – ohne dass Odoo dies im Verlauf der Buchung festhält (GoBD Rz. 108, 110).
Häufige Fragen
Reicht die Bescheinigung für die Betriebsprüfung?
Nein. Die Außenprüfung beurteilt Ihre Buchführung, nicht das Produkt. Die Bescheinigung kann belegen, dass die Programmfunktionen geeignet sind. Sie ersetzt weder die Verfahrensdokumentation noch den Nachweis, dass die Funktionen bei Ihnen richtig eingestellt und genutzt werden.
Gilt die Bescheinigung für jede Betriebsform von Odoo?
Das hängt vom beschriebenen Prüfungsumfang ab. Maßgeblich ist, welche Version, welche Module und welche Betriebsform die Bescheinigung nennt. Lesen Sie den Prüfungsumfang, bevor Sie sich darauf berufen.
Gilt die Prüfung auch für Odoo 19?
Nicht unmittelbar. Geprüft ist Version 18.0; ein Prüfungsbericht für 19.0 ist bislang nicht veröffentlicht. Für spätere Versionen bleibt der Bericht ein Anhaltspunkt; welche buchungsrelevanten Funktionen sich geändert haben, ist aber eigens zu würdigen und in der Verfahrensdokumentation festzuhalten (GoBD Rz. 34, 179).
Was gilt für ältere Odoo-Versionen?
Für Versionen vor 18.0 hilft der Bericht nicht. Ordnungsmäßigkeit ist dort nicht ausgeschlossen, muss aber ohne diesen Baustein begründet werden – etwa durch eigene Tests und eine sorgfältige Verfahrensdokumentation.
Brauche ich eine eigene Prüfung meines Odoo?
Eine Pflicht dazu besteht nicht. Sinnvoll ist eine Prüfung vor allem nach der Einführung, nach wesentlichen Anpassungen und vor Anlässen, bei denen Dritte auf Ihre Zahlen vertrauen: Betriebsprüfung, Finanzierung, Unternehmensverkauf.
Was das für Sie bedeutet
Die Bescheinigung nach IDW PS 880 ist ein guter Ausgangspunkt, kein Ergebnis. Für Ihre Buchführung kommt es darauf an, wie Odoo bei Ihnen eingerichtet ist, wer was darf und ob das Verfahren beschrieben ist. Genau das prüft der GoBD Check: Konfiguration, Sperrdaten, Berechtigungen, Anpassungen und Verfahrensdokumentation. Wie diese Punkte im laufenden Betrieb zusammenkommen, zeigt der Beitrag Monatsabschluss in Odoo.
Fundstellen
- IDW PS 880: Die Prüfung von Softwareprodukten
- BDO, Bericht über die Prüfung des Softwareprodukts „odoo – Version 18.0 – Modul Accounting (Buchhaltung)“ vom 15.10.2024, erstellt im Auftrag der Odoo S.A.; Download über swb.bdo.de (abgerufen am 13.10.2026)
- GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (BStBl I S. 1269), geändert durch BMF-Schreiben vom 11.03.2024 (BStBl I S. 374) und vom 14.07.2025, Rz. 20, 34, 58–59, 102, 108, 110, 151 ff. (Verfahrensdokumentation) und 179–181 (Zertifizierung und Software-Testate)
- § 145 bis § 147 AO; § 238, § 239 HGB

Helge Zurbrüggen, Wirtschaftsprüfer, DCFO
Wirtschaftsprüfer für Unternehmen, die ihre Finanzfunktion auf Odoo betreiben – Verfahren, Kontrolle und Abschluss in einem System.
Zuletzt aktualisiert: 13. Oktober 2026